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Inkassostelle der KHS
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Gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz wurde die Inkassostelle beim AG Halle angemeldet. Die juristische Betreuung wird durch Herrn RA Schulte gewährleistet.

Diese Dienstleistung kann von allen Handwerksbetrieben zu günstigen Konditionen genutzt werden.

Für Mitgliedsunternehmen können die Leistungen noch preiswerter angeboten werden.
Die Bearbeitung zur Forderungseinholung beinhaltet :
  • die außergerichtliche Zahlungsaufforderung
  • das gerichtliche Mahnverfahren
  • die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers zur Zwangsvollstreckung
  • Veranlassung weiterer Zwangsmaßnahmen, wie Pfändungen, Eintragungen ins Grundbuch ...

Bei erfolgreichem Forderungseinzug wird für den Gläubiger die gesamte Bearbeitung kostenfrei
.
*Bei Beauftragung der Inkassostelle tritt der Gläubiger lediglich in Vorkasse.
 
Öffnungszeiten: jeweils am Freitag 07.30 bis 13.00 Uhr
Ansprechpartner: Frau Frischkorn, Tel. 0345 / 13 15 715

                                                                                                                      Anlage 2

Inkassogebühren Stand 01.12.2008
Kreishandwerkerschaft Halle-Saalekreis
für Innungsbetriebe der Kreishandwerkerschaft Halle-Saalekreis

Streitwert
in €

I. Verfahren
in €
(*)

Gerichtsgebühren gemäß

II. Verfahren
in €
(**)

300,00

14,00

Gerichtskosten-

12,00

600,00

24,00

gesetz

12,00

900,00

35,00

18,00

1.200,00

45,00

23,00

1.500,00

55,00

28,00

2.000,00

70,00

35,00

2.500,00

85,00

41,00

3.000,00

100,00

50,00

3.500,00

115,00

56,00

4.000,00

130,00

63,00

4.500,00

140,00

70,00

5.000,00

155,00

78,00

6.000,00

175,00

87,00

7.000,00

195,00

98,00

8.000,00

215,00

107,00

9.000,00

235,00

117,00

10.000,00

255,00

126,00

(***)

 (*) I. Verfahren umfasst:
  • das Forderungsschreiben
  • die Durchführung des Mahnverfahrens
(**) II. Verfahren umfasst:
  • die erste Vollstreckungsmaßnahme (Gerichtsvollzieherauftrag, Kontopfändung u. ä.)
  • entstehende Gerichtsvollzieherkosten sind gesondert zu erstatten
  • evtl. anfallende Auskunftskosten (Einwohnermeldeämter, Gewerbeämter etc.) sind ebenfalls gesondert zu erstatten
  • für jede weitere Vollstreckungsmaßnahme fällt die Gebühr sowie neu entstehende Gerichtsvollzieherkosten u. a. erneut an
(***) höhere Streitwerte auf Anfrage
  • Weitere Gebühren werden auf Anfrage übermittelt.

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